Rechtlicher Rahmen für bundesweiten Leistungsaustausch
Bis Ende 2022 sollen für Bürger:innen und Unternehmen alle Verwaltungsleistungen in Deutschland auch digital angeboten werden – so sieht es das Onlinezugangsgesetz (OZG) vor. Bund, Länder und Kommunen müssen bis dahin knapp 600 Verwaltungsleistungen digitalisieren. Um hier Zeit und Kosten zu sparen, wird das OZG nach dem Prinzip „Einer für Alle“ (EfA-Prinzip) umgesetzt. Das bedeutet konkret, dass ein Land oder der Bund seine Leistungen so digitalisiert, dass andere Länder diese übernehmen und nachnutzen können. Den rechtlichen Rahmen für eine solche Nachnutzungsmöglichkeit und damit einem bundesweiten Leistungsaustausch bietet der FIT-Store: Alle Länder und der Bund können als Träger der FITKO AöR auf Basis eines standardisierten Vertrages sowohl von ihnen entwickelte Online-Dienste einstellen lassen als auch im FIT-Store angebotene Online-Dienste nachnutzen.
Zentrale Steuerung über die FITKO
„Die Bereitstellung der Online-Dienste über den FIT-Store erfolgt aktuell nach dem Modell Software-as-a-Service (SaaS)“, sagt Mareike Banaszak, die in der FITKO als Juristin den FIT-Store betreut und sowohl Anbieter von Leistungen als auch an der Nachnutzung interessierte Länder hinsichtlich der Verträge berät und bis zum Vertragsabschluss begleitet. „Das bedeutet, dass die Dienste zentral durch die umsetzenden Länder betrieben und als Dienstleistung in Anspruch genommen werden können“, so Banaszak weiter.
Die FITKO kauft Betriebsleistungen ein, vermarktet sie und verkauft diese weiter: „Wir als FITKO schließen mit dem anbietenden Land einen standardisierten SaaS-Einstellungsvertrag, stellen die Leistung in den FIT-Store und übernehmen das Marketing. Interessierte Länder können dann die jeweilige Leistung bei uns einkaufen und nachnutzen. Wir schließen mit ihnen einen ebenfalls standardisierten SaaS-Nachnutzungsvertrag“, erklärt Banaszak.
Schnellere und kostengünstige OZG-Umsetzung
Die standardisierten Vertragsbedingungen wurden in der 34. Sitzung vom IT-Planungsrat zur Anwendung verabschiedet. „Damit waren die Weichen gestellt, dass der FIT-Store als rechtliche Lösung für die Nachnutzung nach dem EfA-Prinzip starten konnte, um vor allem eine schnellere aber auch kostengünstige OZG-Umsetzung zu ermöglichen. Wir führen seitdem viele Gespräche mit den Ländern, um das Leistungsangebot im FIT-Store zügig auszubauen“, sagt Christine Kamburg, Leiterin des Bereichs „Recht und Compliance“ in der FITKO und Mit-Initiatorin des FIT-Stores.
Interessierte Länder finden zu den verfügbaren Leistungen detaillierte Leistungsbeschreibung sowie weiterführende Informationen zum Nachnutzungsvertrag ab sofort im FIT-Store unter: www.fitko.de/fit-store.