Mit dem FIT-Store, der von der FITKO betreut wird, gibt es ebenfalls ein rechtliches Nachnutzungsmodell für Einer für alle-Leistungen (EfA-Leistungen). Ab sofort kann die FITKO OZG-Leistungen aus dem FIT-Store auch über das NRW-Modell anbieten und OZG-Leistungen aus dem NRW-Modell in den FIT-Store aufnehmen. Der Beitritt zum NRW-Modell verbindet somit beide EfA-Nachnutzungslösungen und erhöht bundesweit die Nachnutzungsmöglichkeiten.
Mit dem Beitritt zur iöV, dem Dachabkommen des NRW-Modells, entsteht eine Kooperationsstruktur, die Bund, Ländern und auch Kommunen (über die Einbeziehung eines sogenannten „Kommunalvertreters“) eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzungsanforderungen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) ermöglicht. Die Kooperationspartner:innen der iöV können über Einzelvereinbarungen die Online-Services, die eine:r der Kooperationspartner:innen anbietet, nachnutzen.
Jede:r Kooperationspartner:in hat die Pflicht, eine Sachleistung in die Kooperation einzubringen. Das bedeutet, dass den anderen Kooperationspartner:innen mindestens ein betriebsbereiter Online-Dienst bezogen auf die OZG-Umsetzung anzubieten ist. Eine reine Kostenbeteiligung ist nicht ausreichend.
Der Weg der Kooperationsleistungen von eine:r Kooperationspartner:in, der:die auch ein sogenannter Kommunalvertreter ist, bis in die Kommunen soll über eine weitere iöV realisiert werden. Denkbar ist allerdings auch die Nutzung von Inhouse-Verhältnissen zwischen Kommunalvertreter und den Kommunen.